ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Allgemein

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall keine gesonderte Auftragsbestätigung erteilt wird. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen, soweit diese Bedingungen abändern, sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich.

Angaben

Angaben über Vorrat, Maße und Gewichte sowie Zeichnungen, Abbildungen und Prospekte sind stets unverbindlich. Zwischenzeitliche Modelländerungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

2. Angebote

Alle von uns abgegebenen Angebote sind hinsichtlich des Preises und der Lieferzeit unverbindlich. Zwischenverkauf behalten wir uns ausdrücklich vor. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind freibleibend, d. h. wir behalten uns ausdrücklich vor, zwischenzeitlich eintretende Lohn- oder Materialpreiserhöhungen in unseren Rechnungspreisen zu berücksichtigen. Falls keine anderen Abmachungen getroffen wurden, gelten unsere Preise ab Werk Alsenz, oder bei Lieferungen durch unsere Auslieferungslager ab Lager. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Verpackung

Die werksübliche Verpackung unserer Armaturen, ausgenommen die Verpackung von Ersatzteilen, wird nicht berechnet. Sonderverpackungen, wie Kisten oder seemäßige Verpackungen, werden zu Selbstkosten berechnet. Wir nehmen keine Verpackung zurück.

5. Lieferung und Lieferfristen

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr trägt der Empfänger auch, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. Rollgeld geht in jedem Falle zu Lasten des Empfängers. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel behalten wir uns vor. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme), jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferfristen gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies ist sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden Ihnen solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik und Aussperrung berechtigen uns, die eingegangenen Lieferfristen für die Dauer der Betriebsbehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Falls wir aus anderen Gründen in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen. Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen. Erfolgt kein Abruf versandfertig gemeldeter Ware oder besteht keine Versandmöglichkeit, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Teillieferungen kann der Kunde nicht zurückweisen. Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

6. Lieferungsverhinderung

Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt un-vorhergesehener Umstände endgültig gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel, ob in unserm Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - und wenn dadurch unsere Lieferung unmöglich wird, so werden wir von den Lieferverpflichtungen frei. Ent-

sprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Auf solche Umstände können wir uns berufen, wenn wir sie den Kunden unverzüglich angezeigt haben. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

7. Rücksendung

Rücksendung von Waren darf nur nach vorheriger Vereinbarung bzw. bei mangelhaften Waren nach unserer Anerkenntnis des Mangels erfolgen. Voraussetzung ist ungebrauchter, tadelloser Zustand (Eisenwaren rostfrei). Da uns bei Rücksendung von Waren erhebliche Kosten entstehen (durch Frachtverkehr, Fuhrlohn, Arbeitslohn usw.), kürzen wir für alle Rückwaren, außer mangelhafter Ware, 20 % des Wertes als Kostenanteil an der Gutschrift, sofern die Rücksendung nicht durch Verschulden unserer Firma verursacht wurde. Das Transportrisiko und die Frachtkosten trägt der Rücksender.

8. Mängelhaftung

Für Mängel an unseren Lieferungen haften wir nur, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, wenn die Mängel uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitgeteilt werden, wie folgt:

a) Armaturen, die sich innerhalb von 24 Monaten ab Gefahrübergang als mangelhaft erweisen, werden nach unserer Wahl durch uns ausgebessert oder ersetzt, wenn der Mangel nachweisbar auf Umständen aus der Zeit vor dem Gefahrübergang beruht. Soweit sich solche Annahme nachträglich als irrig erweist, gehen die Instandsetzungskosten zu Lasten des Kunden. Die Haftung für Aus- und Einbau ist ausgeschlossen.

b) Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere haften wir nicht für Personenschäden oder sonstige Schäden oder Nachteile, die unseren Kunden oder Dritten aus unseren Lieferungen oder deren Beschaffenheit entstehen.

c) Unsere Haftung nach Ziff. 8.a) ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde am Lieferungsgegenstand ohne vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzung vornimmt, wenn er uns nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit gibt, die Mängel zu beheben. Unsere Haftung entfällt auch, solange der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, insbesondere mit Zahlungen ganz oder teilweise zurückhält.

d) Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit und Funktion einem Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner übernehmen wir keine Haftung für Mängel, die durch unsachgemäße Montage entstehen.

9. Zahlung

Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserstellung netto, unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung, vorzunehmen. Zahlungen dürfen nur auf unsere Konten erfolgen; an Vertreter nur, wenn sie sich durch besondere Einziehungsvollmacht ausweisen.

10. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum gem. § 455 BGB mit folgender Erweiterung:

a) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Auftrag, aber ohne Verpflichtung für uns. Die Wirksamkeit des § 950 BGB ist dadurch ausgeschlossen. Für alle Fälle §§ 947, 948 BGB tritt uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte ab und wird dann Verwahrer für uns. Schließlich werden uns für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf uns aus irgendwelchen Gründen versagt, schon jetzt die Ansprüche des Kunden aus § 951 BGB abgetreten.

b) Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Alle Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.

c) Alle Forderungen aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt uns der Kunde hiermit jetzt schon sicherheitshalber ab. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, den Forderungsübertrag seinem Schuldner anzuzeigen und uns alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und alle Forderungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das für den Sitz unseres Werkes zuständige Amtsgericht und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Pflichten des Kunden haften.

12. Anzuwendendes Recht

In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischer Rechte nur deutsches Recht.

13.

Erweist sich eine Bestimmung eines Kaufvertrages - einschließlich dieser Verkaufsbedingungen - als unwirksam, so bleiben die übrigen Teile des betreffenden Vertrages - einschließlich dieser Verkaufsbedingungen – verbindlich.